Bundesregierung beschließt Corona-Impfpflicht – Wie es jetzt weitergeht

Die Corona-Impfquote in Deutschland ist zu gering. Nun beschießt die Bundesregierung die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Frankfurt – Bundestag und Bundesrat haben am Freitag (10.12.2021) Änderungen am Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Dazu zählt eine sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht. Damit will die neue Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP die Verbreitung des Coronavirus eindämmen.
Ab 15. März 2022 befristet bis Jahresende müssen Beschäftigte in bestimmten Bereichen nachweisen, dass sie vollständig gegen Corona geimpft sind. Doch für wen gilt diese Impfpflicht genau? Und was passiert bei Verstößen?
Corona: „Einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen – doch für wen gilt sie?
Der Plan der neuen Bundesregierung sieht vor, dass die Impfpflicht zunächst nur „einrichtungsbezogen“ in Kraft tritt. Als Einrichtung im Sinne des Gesetzes gelten Kliniken und Krankenhäusern, dazu gehören auch Tageskliniken, Reha-Einrichtungen oder Dialysezentren, außerdem alle Alten- und Pflegeheime sowie die ambulanten Pflegedienste.
Auch selbstständige Hebammen, Geburtshäuser, Arztpraxen und anderen Praxen wie etwa Physiotherapiepraxen gehören dazu. Des Weiteren gilt die Impfpflicht für die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste und medizinische Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Jeder, der dort arbeitet, muss ab dem 15. März 2022 nachweisen, dass ein vollständiger Impfschutz gegen das Corona-Virus vorliegt. Alternativ gilt auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, falls jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann.
Impfpflicht gegen Corona: Wer muss sie beachten?
Die Maßnahme gilt, anders als vielleicht zunächst angenommen werden könnte, für sämtliche Mitarbeiter:innen, also nicht nur die, die aktiv mit den Menschen innerhalb der Einrichtungen arbeiten – sondern auch beispielsweise für die Beschäftigten einer Reinigungsfirma, die in einer Tagesklinik putzen, Fahrdienste und Assistenten.
Corona: Mitarbeitende in einer Einrichtung und noch nicht geimpft. Was nun?
Wer in der Pflege, in einer Klinik oder einer sonstigen Einrichtung arbeitet, die diesem Gesetz unterliegt, hat noch genügend Zeit, die Impfung nachzuholen. Der empfohlene zeitliche Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung liegt bei mindestens drei Wochen. Ungeimpfte haben also die Möglichkeit, ihre Erstimpfung bis Anfang Februar 2022 nachzuholen. Die zweite Impfung sollte dann spätestens Anfang März erfolgen, denn erst zwei Wochen nach der zweiten Impfung gilt der Impfschutz als vollständig.
Corona-Impfung: Impfpflicht gleich Impfzwang?
Eine Impfpflicht ist kein Impfzwang. Alle Menschen können eine Impfung immer noch ablehnen. Allerdings dürfen sie die betreffenden Einrichtungen dann nicht mehr betreten, was im schlimmsten Fall den Jobverlust bedeutet. Ausgenommen sind natürlich alle, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Das müssen sie jedoch durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Corona-Impfpflicht: Kann Ungeimpften gekündigt werden?
Ungeimpften kann gekündigt werden. In diesem Fall ist die Kündigung eine indirekte Folge der Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen. Eine solche indirekte Impfpflicht existiert in einigen Einrichtungen des Gesundheitssystems bereits in Bezug auf die Impfungen gegen Masern. Wer eine Anstellung in diesen möchte, bekommt sie häufig ebenfalls nur im Zusammenhang mit einer vollständigen Impfung. Es braucht deshalb keine eigene rechtliche Regelung dafür, denn solche personenbedingten Kündigungen sind jetzt schon möglich.
Arbeitgeber:innen müssen zwar alles dafür tun, ungeimpfte Mitarbeiter:innen in einer Form weiterzubeschäftigen, die mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren sind – etwa die Arbeit rein aus dem Homeoffice. In den meisten betroffenen Bereichen lässt sich die Arbeit jedoch nur vor Ort erledigen. Die Einrichtungen können den Ungeimpften deshalb personenbedingt kündigen.
Arbeitsrechtler:innen schätzen diese Möglichkeit auch durchaus als rechtsgültig ein. Die Arbeitgeber:innen kommen mit einer Kündigung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, für das Wohlergehen der Menschen in ihren Einrichtungen zu sorgen.
Impfpflicht gegen Corona: Ist das etwas Neues?
Das im März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz verpflichtet Beschäftigte in Arztpraxen, Pflegediensten, Flüchtlingsunterkünften und Kliniken, dass sie geimpft sein müssen. Die Masernimpfpflicht gilt sogar für Kinder: Soll ein Kind in eine Kindertagesstätte oder Schule aufgenommen werden, so müssen Eltern belegen, dass es gegen Masern geimpft oder bereits immun ist.
Corona-Impfung: Wer wird sie kontrollieren?
Den Impfstatus zu kontrollieren haben Arbeitgeber:in oder Auftraggeber:in. Immer wieder kam es in der Vergangenheit allerdings zu Fälschungen von Impfzertifikaten. Sollten Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen, werden die Gesundheitsämter informiert.
Corona-Impfpflicht: Wer kann Impfungen durchführen?
Die neue Bundesregierung will die Durchführung der Impfungen beschleunigen. In Zukunft sollen deshalb auch Zahnärzt:innen, Apotherek:innen und sogar Tieräzt:innen nach einer entsprechenden Schulung ebenfalls zur Durchführung der Schutzimpfung gegen Corona berechtigt sein.
Corona-Impfung wird zur Pflicht: Gilt das bald für die Drittimpfung?
Die aktuelle Datenlage der Virologie deutet stark darauf hin, dass ein dauerhafter Impfschutz gegen das Coronavirus erst nach der dritten Dosis des Impfstoffes gegeben ist. Um hierüber endgültige Aussagen zu treffen, fehlen den Mediziner:innen und Immunolog:innen allerdings noch valide wissenschaftliche Erkenntnisse.
Corona-Impfung: Kommt eine allgemeine Impfpflicht?
Das Nachbarland Österreich will die allgemeine Corona-Impfpflicht schon im Februar einführen. In Deutschland wird diese Möglichkeit im Bundestag derzeit fraktionsübergreifend diskutiert. Frankreich, Italien, Großbritannien und Griechenland führten die Impfpflicht für Mitarbeiter:innen in Gesundheitsberufen bereits ein. Die Impfquote in diesen Ländern ist dementsprechend hoch.
Auch in Polen gilt vom 1. März an eine Impfpflicht für Ärzte, Lehrer und Sicherheitskräfte. Ob die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Deutschland zu weniger Skepsis gegenüber der Impfung und so zu einer allgemein höheren Impfrate führen wird, bleibt abzuwarten. (Nadja Austel)