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„Der III. Weg“: Neonazi-Hassplakate müssen abgehängt werden

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Von: Stefan Krieger

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Die rechtsextreme Splitterpartei „III. Weg“ bei einer Demo in Plauen.
Die rechtsextreme Splitterpartei „III. Weg“ bei einer Demo in Plauen. © Sebastian Willnow/dpa

Die umstrittenen Hassplakate der rechtsextremen Kleinstpartei „Der III. Weg“ dürfen nicht mehr aufgehängt werden, so das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen.

Bautzen - Tagelang durften die umstrittenen Hassplakate des rechtsextremen „III. Weges“ in Zwickau hängen. Wenige Tage vor der Bundestagswahl 2021 hat das Oberverwaltungsgericht dies nun doch noch untersagt: Die Richter sprechen von Volksverhetzung. Die Plakate müssen abgehängt werden, wie das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag (21.09.2021) in Bautzen entschied. Die Plakate erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung und seien „geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören“. (Az: 6 B 360/21)

Damit hob das Oberverwaltungsgericht ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz auf. Dieses hatte in der vergangenen Woche entschieden, dass gleichlautende Plakate im sächsischen Zwickau mit einem Abstand von mindestens hundert Metern von denen der Grünen entfernt hängen bleiben dürfen. Die Stadt Zwickau hatte zuvor angeordnet, dass die Plakate abgehängt werden müssen. Dagegen wehrten sich die Rechtsextremen vor dem Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag zunächst erfolgreich. Zuvor hatten sowohl die Grünen als auch die Stadt Zwickau Beschwerde eingelegt.
 

„Der III. Weg“: Plakate „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit“

Die Beschwerde der Stadt Zwickau vor dem OVG hatte nun Erfolg, weil die Plakate aus Sicht des Gerichts „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen“. Zwar gewährleiste die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung - zumal im politischen Meinungskampf - auch das Recht, in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern.

„Bei evidenter Verwirklichung nicht nur unbedeutender Strafvorschriften muss die Meinungsfreiheit der Partei aber hinter den Schutz der öffentlichen Sicherheit zurücktreten“, erklärten die Richter. Das Plakatmotiv sei geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Parteimitglieder der Grünen zu stören, hieß es. Ob das Plakat einen ernstgemeinten Aufruf zur Tötung von Menschen enthält, ließ das Gericht offen. Das Plakat erfülle aber den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

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Plakate auch in Bayern verboten

Die Plakate waren in Sachsen und Bayern auftaucht. Das Landgericht München I hatte der Organisation am vergangenen Freitag per einstweiliger Verfügung untersagt, den Slogan für die Bundestagswahl 2021 öffentlich zu verwenden. Begründet wurde das Verbot unter anderem damit, dass der Spruch als Aufforderung zu einer Straftat zu verstehen ist. Nach Angaben des Münchner Gerichts gilt die Entscheidung bundesweit. Sollte „Der III. Weg“ gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, müsste öffentlich darüber verhandelt werden. (skr mit Agenturen)

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