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Verfassungsrechtler in Schwierigkeiten: AfD sieht Recht auf Gleichbehandlung verletzt

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Die AfD will ein Anrecht erstreiten, ihre Abgeordneten in Bundestagsposten wählen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht steht vor einer verfassungsrechtlichen Herausforderung.

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Mittwoch (20. März) über die Klagen der AfD-Bundestagsfraktion verhandelt, die momentan keine Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag stellt. Die AfD sieht dadurch ihr Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen verletzt.

Frage um AfD-Ausschussvorsitz bringt Verfassungsrechtler:innen in Schwierigkeiten

Die Klage wirft nicht nur neue, sondern auch schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf, wie in der Verhandlung deutlich wurde. Vizepräsidentin Doris König sagte, es bestehe ein verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis, das schwer aufzulösen sei: Einerseits könne das Recht der Ausschussmitglieder bestehen, ihre Vorsitzenden frei zu wählen – oder auch nicht. Andererseits könnten die Fraktionen das Recht haben, entsprechend ihrer Fraktionsstärke bei Vorsitzendenstellen in den Bundestagsausschüssen berücksichtig zu werden. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Im November 2019, also in der vorangegangenen Wahlperiode, wurde der aus Thüringen stammende AfD-Abgeordnete Stephan Brandner von einer Mehrheit im Rechtsausschuss als Vorsitzender abgewählt, nachdem er die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Udo Lindenberg als „Judaslohn“ bezeichnet und nach dem Anschlag auf die Synagoge in Halle in einen Tweet geschrieben hatte, Politiker:innen würden vor Synagogen „lungern“. Die Abwahl war ein bis dato einzigartiger Vorgang.

Irene Mihalic (Grüne) und Johannes Fechner (SPD) beginnen ihren Arbeitstag vor dem Bundesverfassungsgericht.
Irene Mihalic (Grüne) und Johannes Fechner (SPD) beginnen ihren Arbeitstag vor dem Bundesverfassungsgericht. © dpa

AfD erhält keine Mehrheiten für Vorsitze

In der aktuellen Legislatur erhielten Kandidierende der AfD im Innen- und Gesundheitsausschuss sowie im Ausschuss für wirtschaftliche Entwicklung keine Mehrheit als Vorsitzende. Dagegen klagen die Rechten.

Vor dem Einzug der Partei in den Bundestag war es üblich, dass die Vorsitzenden der Ausschüsse nach vorherigen Absprachen per Akklamation bestätigt wurden. In der Geschäftsordnung des Bundestages heißt es, dass die Mitglieder des Ausschusses die Vorsitzenden „benennen.“ Die Zahl der Vorsitzendenposten wurde nach der jeweiligen Fraktionsstärke zugesprochen. Das änderte sich 2017, als die AfD den Vorsitz in Ausschüssen beanspruchte. Man einigte sich daraufhin in den Ausschüssen auf die geheime Wahl der Vorsitzenden. Zu solch einem Verfahren war es auch in den 60er Jahren im Bundestag vereinzelt gekommen. Stephan Brandner erhielt damals zunächst den Vorsitz im Rechtsausschuss.

SPD, Grüne, FDP, Union: Vertrauensverhältnis müsse gewährleistet sein

Das Bundesverfassungsgericht hörte dazu in der Verhandlung am Mittwoch Bundestagsabgeordnete sowohl der Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP, als auch der oppositionellen Union. Alle betonten, dass gegenüber Vorsitzenden ein Vertrauensverhältnis bestehen müsse und sie in ihrer Funktion als Ausschussvorsitzende gemäßigter aufzutreten hätten als als Parteipolitiker.

Als Sachverständiger wurde unter anderen Sven Hölscheidt, Jura-Professor an der Freien Universität Berlin, gehört. Er nannte den Wechsel vom früheren Akklamationsverfahren zur geheimen Wahl von Ausschussvorsitzenden eine „gravierende Änderung“. Aber wenn die Akklamation scheitere, weil es Widerstand gegen den Wahlvorschlag gebe, dann „muss gewählt werden“. Damit bestehe jedoch die Gefahr, dass die Regierungsmehrheit alle Vorsitzendenstellen in den Ausschüssen einnehme. Eine proportionale Repräsentation der Fraktionsstärke im Bundestag in den 26 Ausschüssen des Parlaments und ihren Vorsitzstellen sei dann nicht mehr gewährleistet.

Zwischenurteil: Nichtwahl von Kandidat:innen muss begründet werden

Nach mehreren Nachfragen der Richterbank schlug Hölscheidt als Lösung vor, dass die Nichtwahl von Kandidat:innen begründet werden müsse. Nur wenn es einen „plausiblen Grund“ gebe, könne die Wahl von Ausschussvorsitzenden abgelehnt werden, obwohl sich aus der Stärke der Fraktion eigentlich ein Anspruch ergäbe. Eine mögliche Lösung sei auch, dass die vorschlagsberechtigte Fraktion eine Liste mit Kandidierenden erstellen, aus der die Ausschussmitglieder wählen könnten.

Ob der Zweite Senat diese Lösung wählt, wird in einigen Monaten das Urteil zeigen. Im Falle der Abwahl von Stephan Brandner gab es Gründe. Der Zweite Senat muss auch hier entscheiden, ob er die für ausreichend oder notwendig hält. (Ursula Knapp)

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