Sie erklärten zwar, dass sie eine Verletzung der Rechte der Fraktion nicht von vornherein für völlig ausgeschlossen hielten. Würde sich die Wahl tatsächlich als verfassungswidrig herausstellen, könnte die AfD-Fraktion bis zur endgültigen Entscheidung aber trotzdem in den Ausschüssen mitarbeiten.
Wäre die Wahl dagegen verfassungsgemäß, wären die Folgen einer einstweiligen Einsetzung gravierender: Dann würden die Ausschüsse bis zur Entscheidung von Menschen geleitet, die das Vertrauen der Mehrheit nicht besäßen, erklärte das Gericht. Eine einstweilige Anordnung sei nicht dringend geboten.
Der niedersächsische Staatsgerichtshof hat eine Verfassungsklage von drei fraktionslosen ehemaligen AfD-Landtagsabgeordneten gegen den Landtag als unbegründet abgewiesen. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, durch welche Handlung oder Nichthandlung sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten als Parlamentarier gegebenenfalls warum verletzt worden sein sollten, teilte das Landesverfassungsgericht in Bückeburg am Donnerstag (23. Juni) mit.
Die drei fraktionslosen Abgeordneten hatten geklagt, weil sie sich durch Regelungen der Geschäftsordnung des niedersächsischen Landtags in ihren Mitwirkungsrechten verletzt sahen. Laut Gericht monierten sie etwa, nicht im Ältestenrat vertreten zu sein und keine Gesetzentwürfe einbringen zu können. Dies dürfen nur Fraktionen oder Gruppen von mindestens zehn Abgeordneten. Sie klagten daher in einem sogenannten Organstreitverfahren. (skr/afp)