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AfD scheitert vor Bundesverfassungsgericht mit Eilantrag

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Von: Stefan Krieger

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Die AfD-Fraktion im Bundestag muss vorerst weiter auf den Vorsitz in drei Ausschüssen verzichten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Antrag im Eilverfahren ab.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat es abgelehnt, auf einen Eilantrag der AfD-Fraktion hin vorläufig mehrere von der AfD benannte Kandidaten zu Ausschussvorsitzenden im Bundestag einzusetzen. Die Frage müsse erst im Hauptverfahren geklärt werden, teilte das Gericht am Donnerstag (23. Juni) mit. Die Vorsitzposten werden üblicherweise reihum unter den Fraktionen aufgeteilt, die drei AfD-Kandidaten fielen aber bei der von den Regierungsfraktionen beantragten geheimen Wahl durch. (Az. 2 BvE 10/21)

Die Fraktion strengte daraufhin in Karlsruhe eine Organklage gegen solche Vorsitzendenwahlen an. Außerdem wollte sie die Sache vom Gericht vorläufig regeln und ihre Kandidaten schon einmal zu Vorsitzenden bestimmen lassen. Dies lehnten die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats aber ab.

Entscheidung über Eilantrag der AfD
Das Bundesverfassungsgericht entschied über den Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion wegen der Besetzung dreier Ausschussvorsitze. © Daniel Karmann/dpa

AfD kann bis zur endgültigen Entscheidung in den Ausschüssen mitarbeiten

Sie erklärten zwar, dass sie eine Verletzung der Rechte der Fraktion nicht von vornherein für völlig ausgeschlossen hielten. Würde sich die Wahl tatsächlich als verfassungswidrig herausstellen, könnte die AfD-Fraktion bis zur endgültigen Entscheidung aber trotzdem in den Ausschüssen mitarbeiten.

Wäre die Wahl dagegen verfassungsgemäß, wären die Folgen einer einstweiligen Einsetzung gravierender: Dann würden die Ausschüsse bis zur Entscheidung von Menschen geleitet, die das Vertrauen der Mehrheit nicht besäßen, erklärte das Gericht. Eine einstweilige Anordnung sei nicht dringend geboten.

Auch Staatsgerichtshof lehnt Verfassungsklage der AfD ab

Der niedersächsische Staatsgerichtshof hat eine Verfassungsklage von drei fraktionslosen ehemaligen AfD-Landtagsabgeordneten gegen den Landtag als unbegründet abgewiesen. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, durch welche Handlung oder Nichthandlung sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten als Parlamentarier gegebenenfalls warum verletzt worden sein sollten, teilte das Landesverfassungsgericht in Bückeburg am Donnerstag (23. Juni) mit.

Die drei fraktionslosen Abgeordneten hatten geklagt, weil sie sich durch Regelungen der Geschäftsordnung des niedersächsischen Landtags in ihren Mitwirkungsrechten verletzt sahen. Laut Gericht monierten sie etwa, nicht im Ältestenrat vertreten zu sein und keine Gesetzentwürfe einbringen zu können. Dies dürfen nur Fraktionen oder Gruppen von mindestens zehn Abgeordneten. Sie klagten daher in einem sogenannten Organstreitverfahren. (skr/afp)

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