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Dr. Hontschiks Diagnose
Schwangerschaftsabbruch: Der Paragraph 219a gehört ersatzlos gestrichen
- vonBernd Hontschikschließen
Der Paragraph 219a ist ein kleines, schmutziges Anhängsel. Die Diagnose von Dr. Hontschik.
Vor wenigen Tagen ist der §218 einhundertundfünfzig Jahre alt geworden. Seit einhundertundfünfzig Jahren wogt eine große gesellschaftliche Diskussion über diesen Paragraphen hin und her. Solange den Rechten der Frauen nicht oberste Priorität eingeräumt wird, solange wird diese Diskussion weitergehen. Solange Männer die politischen Entscheidungen in unserem Land dominieren, wird eine Lösung im Sinne der Selbstbestimmung von Frauen in weiter Ferne bleiben.
Da kann der §219a nicht mithalten. Er ist mit achtundachtzig Jahren vergleichsweise jung. Dieses kleine, schmutzige Anhängsel an den §218 wurde nämlich erst 1933, unmittelbar mit Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland, dem §218 angefügt. Man machte sich als Ärztin oder Arzt seitdem strafbar, wenn man öffentlich eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung von Schwangerschaftsabbrüchen anbot.
Für die Nazis war der Paragraph 219a Teil ihrer faschistischen Bevölkerungspolitik
Für die Nationalsozialisten war dieser kleine Paragraph ein Teil des Großen und Ganzen. Er war Teil ihrer faschistischen Bevölkerungspolitik im Dienste des arischen Herrenmenschen, die mit Mutterkreuz einerseits und Zwangssterilisationen und Euthanasie andererseits über Leben oder Tod, über Vermehrung oder Vernichtung bestimmte.
Nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus war der §219a jahrzehntelang kein Thema mehr und geriet in Vergessenheit. Erst 2017 wurde das faschistische Fossil von sogenannten Lebensschützern wieder ausgegraben. Sie erstatteten Anzeige gegen die Gießener Ärztin Kristina Hänel, weil diese auf ihrer Homepage unter anderem auch über Schwangerschaftsabbrüche informierte.
Kristina Hänel wurde vom Amtsgericht Gießen dafür zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Im Oktober 2018 bestätigte das Landgericht Gießen das Urteil. Im Juli 2019 hob es das Oberlandesgericht Frankfurt wieder auf und verwies das Verfahren zurück nach Gießen: Es sei nicht auszuschließen, dass die zwischenzeitliche Novellierung des §219a ein anderes Urteil ergeben könnte.
Zum Autor
Dr. med. Bernd Hontschik ist Chirurg und Publizist. www.medizinHuman.de
Aktuell im Buchhandel: Claudia und Bernd Hontschik: „Kein Örtchen. Nirgends.“, Westend Verlag, 2020, 16 Euro
Paragraph 219a: Politiker:innen sollten sich schämen
Zwischenzeitlich hatten sich tatsächlich fünf Minister:innen auf einen Kompromiss geeinigt, der an der Strafbarkeit aber nichts änderte. Diese Novellierung war ein fauler großkoalitionärer Kompromiss. Es wurde lediglich bei der Bundesärztekammer eine nackte Adressenliste von Ärztinnen, Ärzten und Kliniken eingerichtet, mit der sich Frauen in ihrer Notlage auf die Suche begeben können: Mehr haben fünf Minister:innen nicht zustande gebracht.
Sie sollten sich schämen. Mit einer wirklichen juristischen Neubewertung ist für Kristina Hänel also auch jetzt nicht zu rechnen. Im Falle einer erneuten Verurteilung wird sie das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Die ersatzlose Streichung des §219a hat mit der Diskussion um den §218 nichts zu tun. Der §219a stellt eine fundamentale Selbstverständlichkeit jeder ärztlichen Berufsausübung unter Strafe. Ärztinnen und Ärzte machen sich auch nach der Novellierung weiterhin strafbar, wenn sie öffentlich mitteilen, dass und wie sie in ihrer Klinik oder Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchführen.
Der Paragraph 219a muss ersatzlos gestrichen werden
Der §219a verhindert, dass sich betroffene Frauen informieren können. Er verhindert, dass sie sich für eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens entscheiden können. Wenn eine Frau über den Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden muss und über die Methode, mit der dies geschehen soll, so ist die unbedingte Voraussetzung dafür umfassende Information. Aber ausgerechnet in einer so schwierigen Lebenssituation werden Frauen weiterhin daran gehindert, eine für sie passende Beratung und Unterstützung zu finden.
Der §219a muss also ersatzlos gestrichen werden. (Bernd Hontschik)