Frankfurt: Hohe Hürden für Abwahl des Oberbürgermeisters

In Frankfurt hat die Staatsanwaltschaft wohl Anklage gegen Oberbürgermeister Peter Feldmann erhoben. Eine Abwahl ist möglich, aber schwer umzusetzen.
Peter Feldmann wurde am 11. März 2018 in einer Stichwahl gegen Bernadette Weyland von den Bürgerinnen und Bürgern mit Mehrheit zum Frankfurter Oberbürgermeister gewählt. Es ist seine zweite Amtszeit, die wieder sechs Jahre dauert.
Eine vorzeitige Abwahl ist möglich, aber schwer umzusetzen. Zunächst müsste mindestens die Hälfte der Stadtverordneten im Römer einem Antrag zur Abwahl zustimmen. Diesen Antrag müssten wiederum zwei Drittel der Stadtverordneten beschließen. Geregelt wird das unter dem Stichwort „Abberufung“ in Paragraf 76 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
Die Stimmen der Opposition reichen weder für den Antrag noch für den Beschluss aus. Es wären Stimmen aus der Koalition von Grünen, SPD, FDP und Volt nötig.
Der Beschluss der Stadtverordneten zur Abwahl wäre nur ein erster Schritt. Weil der Oberbürgermeister direkt gewählt wurde, muss er auch von der Mehrheit der Wahlberechtigten direkt abgewählt werden. Zur Abwahl sind mindestens 30 Prozent der Stimmen der Wahlberechtigten nötig. Das ist wohl die höchste Hürde.
Zur Erinnerung: Bei der OB-Wahl 2018 in Frankfurt waren gut 505 000 Menschen zur Wahl aufgerufen. Von ihrem Wahlrecht machten bei der Stichwahl nur 30,2 Prozent der Wahlberechtigten Gebrauch. Den Tag der Abwahl würden die Stadtverordneten festlegen, er wäre drei bis sechs Monate nach dem Abwahlbeschluss, an einem Sonntag.
Falls der Oberbürgermeister bis eine Woche nach dem Beschluss der Stadtverordneten zur Abwahl auf die Entscheidung der Bürger:innen verzichtete, wäre er abgewählt. Andernfalls würde der Oberbürgermeister aus dem Amt scheiden, wenn der Wahlausschuss seine Abwahl feststellt.
Alternativ kann der Oberbürgermeister aus besonderen Gründen eine Versetzung in den Ruhestand beantragen. Zwei Drittel der Stadtverordneten müssten dem zustimmen. Er bekäme dann ein Ruhegeld. Als Beamter kann er jederzeit seine Entlassung verlangen; er bekäme ein Altersgeld.
Laut Beamtenrecht endet das Beamtenverhältnis, falls ein Beamter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird oder per Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt bekommt. Vorteilsannahme im Amt wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. fle