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Welche Rechte Arbeitnehmer in der Corona-Krise haben

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Das Coronavirus zwingt uns zur Arbeit im Home Office. Doch auch dort gilt Arbeitsrecht.
Das Coronavirus zwingt uns zur Arbeit im Home Office. Doch auch dort gilt Arbeitsrecht. © Sebastian Gollnow/dpa

Kurzarbeit, Homeoffice, fehlende Schutzausrüstung: Welche Rechte haben Arbeitnehmer in der Corona-Krise? Und was dürfen Arbeitgeber tun? Arbeitsrechtsexperte Christian Helmrich gibt Ratschläge.

Herr Dr. Helmrich, die Arbeitgeber sind im Panikmodus. Sie müssen ihre Kosten senken, um Einnahmeausfälle zu kompensieren. Womit müssen Arbeitnehmer jetzt rechnen?

Zunächst gilt: Kostensenkung muss nicht zwangsläufig eine Senkung der Personalkosten bedeuten. Auch an anderer Stelle ergeben sich für Arbeitgeber regelmäßig Einsparmöglichkeiten. Sofern dennoch eine Senkung der Personalkosten beabsichtigt ist, ist in erster Linie mit Kurzarbeit zu rechnen. Bei der Kurzarbeit werden die Arbeitszeiten einiger oder sämtlicher Arbeitnehmer im Betrieb vorübergehend reduziert. Einsparpotentiale für das Unternehmen ergeben sich dann daraus, dass sich auch der Entgeltanspruch der Mitarbeiter im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit verringert. Dieser Entgeltverlust auf Seiten der Arbeitnehmer wird durch Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit getragen wird, teilweise ausgeglichen. Neben der Kurzarbeit kommen aber auch andere Maßnahmen in Betracht wie zum Beispiel Betriebsurlaube oder -schließungen, der Abbau von Guthaben auf Arbeitszeitkonten und – als letztes Mittel – betriebsbedingte Kündigungen.

Welche Arbeitnehmer könnten besonders stark von Sparbemühungen getroffen werden?
Dies dürfte vor allem von der Branche abhängen. Einige Branchen – zum Beispiel Gastronomie, Tourismus und Veranstaltungswesen – sind bekanntlich besonders hart von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen. Aber auch im Einzelhandel besteht enormer Kostendruck. Insoweit wird auch abzuwarten sein, inwiefern die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen greifen. Innerhalb eines Betriebes sind erfahrungsgemäß in erster Linie Arbeitnehmer betroffen, die sich noch in der Probezeit befinden oder deren befristetes Arbeitsverhältnis demnächst ausläuft – also diejenigen Arbeitnehmer, bei denen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig keine allzu hohen rechtlichen Hürden bestehen.

Corona und Arbeitsrecht: Was, wenn es zum Personalgespräch kommt?

Was sollten Arbeitnehmer tun, die jetzt zum Personalgespräch eingeladen werden?
Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren und sich die Pläne des Arbeitgebers anzuhören. Sofern ein Betriebsrat gebildet ist, kann es sich anbieten, ein Betriebsratsmitglied zum Personalgespräch hinzuzuziehen. Keinesfalls sollten bereits im Personalgespräch ad hoc Erklärungen abgegeben werden – zum Beispiel eine Zustimmung zur Kurzarbeit oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Nach dem Personalgespräch sollten sich Arbeitnehmer eingehend über die weiteren Handlungsmöglichkeiten beraten lassen. Angesichts der mitunter gravierenden Konsequenzen dürfte sich hierbei in der Regel rechtsanwaltliche Unterstützung empfehlen.

Corona-SprechstundeDie Corona-Krise hat das Leben schlagartig verändert. Das bringt viele Probleme und Herausforderungen mit sich. In der Corona-Sprechstunde der Frankfurter Rundschau beantworten Expertinnen und Experten Fragen der Leserinnen und Leser - jeden Tag zu einem anderen Thema. Stellen auch Sie ihre Frage.Heute zu GastDr. Christian Helmrich ist Rechtsanwalt in der Kanzlei AFA – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer. Dort betreut er Arbeitnehmer in allen Fragen des Individualarbeitsrechts sowie deutschlandweit Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte in kollektivrechtlichen Angelegenheiten.Künftige Themen und GästeAlle weiteren Sprechstunden sowie Sprechstunden zum Nachlesen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.Viele Unternehmen werden Kurzarbeit beantragen, kann man sich als Arbeitnehmer dagegen wehren?
Wichtig: Der bloße Antrag des Arbeitgebers bei der Bundesagentur für Arbeit auf Einführung von Kurzarbeit genügt nur in absoluten Ausnahmefällen, nämlich im Rahmen von anzeigepflichtigen Massenentlassungen. Im Regelfall, den wir auch in der derzeitigen Krise beobachten, ist eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit nicht möglich. Hier bedarf es einer gesonderten Grundlage. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch einer gesonderten Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer ergeben. Sollte im Betrieb ein Betriebsrat gebildet sein, ist auch dessen Zustimmung einzuholen. Damit besteht bei der Einführung von Kurzarbeit regelmäßig ein erhebliches Mitspracherecht der Arbeitnehmer bzw. deren Vertretungen.

Was kann man tun, wenn das Einkommen aus Kurzarbeit nicht mehr reicht?
Zunächst ist zu beachten, dass der durch die Kurzarbeit bedingte Entgeltausfall des Arbeitnehmers durch die Bundesagentur für Arbeit mittels Kurzarbeitergeldes ausgeglichen wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Entgeltdifferenz bzw. 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kind. Üblich ist es zudem, dass Arbeitgeber das gekürzte Entgelt und das Kurzarbeitergeld weiter aufstocken. Solche Regelungen finden sich häufig in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Reicht das während der Kurzarbeit erzielte Einkommen dennoch nicht aus, wäre es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Arbeitnehmer – unter Beachtung des Wettbewerbsverbots – eine Nebentätigkeit aufnimmt, der der Arbeitgeber regelmäßig zuzustimmen hat. In der Praxis ist dies jedoch zumeist nicht attraktiv, da das erzielte Einkommen in voller Höhe auf das Kurzarbeitergeld angerechnet würde. Im Zuge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber hier allerdings Lockerung beschlossen für die Anrechnung von Nebenverdiensten aus systemrelevanten Tätigkeiten (zum Beispiel in den Bereichen Medizin, Lebensmittelversorgung oder technische Notdienste). Sie gelten vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020.  Als weitere Variante kommt schließlich bei entsprechender Bedürftigkeit auch die Aufstockung des Einkommens durch Arbeitslosengeld II in Betracht.

Corona-Sprechstunde

Die Corona-Krise hat das Leben schlagartig verändert. Das bringt viele Probleme und Herausforderungen mit sich. In der Corona-Sprechstunde der Frankfurter Rundschau beantworten Expertinnen und Experten Fragen der Leserinnen und Leser - jeden Tag zu einem anderen Thema. Stellen auch Sie ihre Frage.

Heute zu Gast

Dr. Christian Helmrich ist Rechtsanwalt in der Kanzlei AFA – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer. Dort betreut er Arbeitnehmer in allen Fragen des Individualarbeitsrechts sowie deutschlandweit Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte in kollektivrechtlichen Angelegenheiten.

Künftige Themen und Gäste

Alle weiteren Sprechstunden sowie Sprechstunden zum Nachlesen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Corona und Arbeitsrecht: Was ist mit dem Weg zur Arbeit?

Für mich ist es aufgrund von Angebotseinschränkungen im öffentlichen Verkehr deutlich schwieriger geworden, von zu Hause zur Arbeit zu kommen. Kann der Arbeitgeber weiterhin auf den üblichen Arbeitszeiten bestehen?

Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, rechtzeitig zum Arbeitsplatz zu gelangen. Dies gilt grundsätzlich auch im Fall von Störungen im ÖPNV und dürfte auch angesichts der Corona-Pandemie nicht anders zu beurteilen sein. Der Arbeitgeber kann daher rechtlich auf den üblichen Arbeitszeiten bestehen. Hier ist jedoch zu empfehlen, das Gespräch zu suchen, um möglichst gemeinsam eine Lösung zu finden. Ohne gegenseitiges Verständnis wird die derzeitige Notlage kaum zu meistern sein.

Für meine Eltern gibt es derzeit keinen Pflegedienst mehr. Ich weiß nicht, wer außer mir sich nun um sie kümmern soll. Allerdings habe ich einen Vollzeitjob. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um mir Zeit für die Betreuung meiner Eltern nehmen zu können?

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer aufgrund der Pflege naher Angehöriger nur bis zu einer Woche der Arbeit fernbleiben kann, ohne seinen Vergütungsanspruch zu verlieren. Nach dem Pflegezeitgesetz besteht darüber hinaus bei kurzzeitiger Verhinderung aufgrund von Pflege ein Anspruch auf Freistellung von bis zu zehn Tagen, währenddessen Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird. Kann darüber hinaus keine Ersatzpflege gefunden werden, kommt nach dem Pflegezeitgesetz grundsätzlich auch eine längerfristige (auch teilweise) Freistellung von der Arbeit in Betracht. Auch für diesen Zeitraum bestehen Möglichkeiten für sozialversicherungsrechtliche Unterstützungsleistungen. Hierzu empfiehlt sich eine eingehende Beratung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Dr. Christian Helmrich von der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei AFA
Rechtsanwalt Dr. Christian Helmrich von der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei AFA gibt Ratschläge für Arbeitnehmer während COrona. © AFA

Meine Elternzeit endet bald. Mein Arbeitsplatz ist im Einzelhandel, das Geschäft ist wegen Corona geschlossen. Was passiert, wenn das Geschäft bis zu meiner Rückkehr nicht öffnet? Wann muss ich die Arbeitgeberin kontaktieren?

Es empfiehlt sich, die Arbeitgeberin möglichst bald zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen gemeinsam zu besprechen. Grundsätzlich gilt, dass im Fall eines durch das Gesundheitsamt geschlossenen Betriebs das Gehalt durch den Arbeitgeber für sechs Wochen fortzuzahlen ist. Der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Anschließend zahlt das Gesundheitsamt an den Arbeitnehmer direkt, jedoch lediglich circa 70 Prozent des bisherigen Lohnes.

Ich mache, wie viele andere auch, nun Homeoffice. Dazu nutze ich unter anderem meinen privaten Laptop und mein privates Telefon. Was für Kosten kann ich dem Arbeitgeber in Rechnung stellen?

Da der Arbeitgeber grundsätzlich auch im Homeoffice verpflichtet ist, die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, besteht in dem Fall, in dem der Mitarbeiter mit seinen privaten Mitteln arbeitet, ein Aufwendungsersatzanspruch. Dieser umfasst insbesondere anteilige Kosten für die Anschaffung des Laptops und sonstigen Büromaterials, für den Telefonanschluss, für die Miete des häuslichen Arbeitszimmers und für Strom und Heizung. Wie hoch diese Kosten jeweils sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Insoweit empfiehlt sich, eine klare vertragliche Regelung zu treffen. In der Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierzu regelmäßig eine Kostenpauschale.

Corona und Kurzarbeit: Was ist mit Provisionen?

Ich bin im Außendienst und provisionsabhängig. Meine Firma hat die Kurzarbeit beantragt. Laut meinem Unternehmen wird für das Kurzarbeitergeld nur das Festgehalt berücksichtigt, nicht aber die Provision. Da meine Provision mehr als 50 Prozent ausmacht, habe ich natürlich sehr große Einbußen. Können Sie mir sagen, ob die Berechnung so richtig ist?

Bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes sind auch Provisionen zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich auf die Provisionshöhe abzustellen, die im jeweiligen Monat ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre. Sollte sich diese nicht feststellen lassen - was oftmals der Fall ist -, ist gemäß § 106 Abs. 4 S. 1 SGB III der Durchschnitt des in den letzten drei Monaten vor der Kurzarbeit erzielten Entgelts als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Unser Arbeitgeber hat in der Krise auf Homeoffice umgestellt. Wir nutzen dazu unsere privaten Computer, was ja im Prinzip schon ein Entgegenkommen der Beschäftigten ist. Jetzt ist mein Computer kaputtgegangen, und ich kann meine Arbeitsleistung vorerst nicht erbringen. Was bedeutet das nun für mich? Muss ich Urlaub nehmen? Oder kann ich "bezahlt" freimachen, bis Ersatz vorhanden ist?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung nötig sind. Dies gilt auch im Homeoffice. Der Mitarbeiter ist daher - wie Sie zu Recht schreiben - regelmäßig nicht verpflichtet, mit seinem eigenen PC zu arbeiten. Tut er dies dennoch, kann er vom Arbeitgeber Aufwendungsersatz verlangen. Geht der private PC kaputt, ist - soweit keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde - grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet, Ersatz zu beschaffen. Bis dies erfolgt ist, ist der Mitarbeiter regelmäßig weiter zu bezahlen, auch wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Ich gehöre als Transplantierter, der Immunsuppressiva ständig einnimmt, zur Risikogruppe. Bin ich verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers vor Ort zu erscheinen oder kann ich auf strikte Homeoffice-Arbeit bestehen?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer nicht verlangen, von zu Hause aus zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat jedoch für einen ausreichenden Schutz der Mitarbeiter vor Infektionen zu sorgen. Dies gilt umso mehr bei Mitarbeitern, die einer Risikogruppe angehören. Welche Anforderungen dabei gelten, beurteilt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. In Betracht kommt dabei insbesondere die Arbeit im Homeoffice. Es ist daher zu empfehlen, zunächst den Dialog mit dem Arbeitgeber zu suchen. Kommt der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Mitarbeiter zur Verweigerung der Arbeit berechtigt sein. Vor einem solchen Schritt sollte jedoch eine eingehende rechtliche Beratung erfolgen. Das Risiko, dass die Auffassung, im konkreten Fall zur Arbeitsverweigerung berechtigt zu sein, nicht zutrifft und der Arbeitgeber abmahnen oder gar kündigen kann, trägt letztlich der Arbeitnehmer.

Ich war in Asien im Urlaub und bin Ende März zurückgekommen. Mein Arbeitgeber will, dass ich vorsorglich zwei Wochen zu Hause bleibe, wo ich allerdings nicht arbeiten kann. Meine Frage: Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich für diese zwei Wochen Urlaub nehme?

Grundsätzlich kommt eine Beurlaubung gegen den Willen des Arbeitnehmers nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange in Betracht. Solche dürften in Ihrem Fall nicht vorliegen. Verweigert der Arbeitgeber die Beschäftigung, obwohl Sie an sich Ihre Arbeitsleistung erbringen könnten, hat er grundsätzlich auch Ihre Vergütung weiterzuzahlen. Hierzu sollten Sie dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie weiterhin Ihre Arbeitsleistung erbringen wollen.

Als Rentner, der Regelaltersrente bezieht, stehe ich in einem Arbeitsverhältnis bei einer externen Firma, die in einem großen Konzern Dienstleister ist. Für die Konzernbeschäftigten ist Arbeit von zu Hause aus angeordnet, weshalb meine geplanten Einsätze abgesagt wurden. Kann ich von meinem Arbeitgeber erwarten, dass er mir meine laut Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden so bezahlt, als hätte ich gearbeitet?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, Sie bei dem externen Unternehmen nicht einsetzen zu können. Sie können daher, sofern zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, auch die Fortzahlung Ihrer Vergütung verlangen. Hierzu sollten Sie dem Arbeitgeber jedoch schriftlich mitteilen, dass Sie weiterhin bereit sind, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

Corona und Verdachtsfall: Was ist mit der Bezahlung? 

Wegen eines Verdachtsfalles auf Corona im Umfeld eines Mitarbeiters lässt der Arbeitgeber mich zu Hause. Wie sieht es mit der Bezahlung aus?

Das wirtschaftliche Risiko, dass Sie aufgrund eines Verdachtsfalls im Umfeld eines Kollegen "sicherheitshalber" nicht eingesetzt werden können, trägt der Arbeitgeber. Er hat den Lohn daher grundsätzlich unverändert fortzuzahlen. Sie sollten ihm jedoch schriftlich mitteilen, dass Sie zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung weiterhin bereit sind.

Ich arbeite auf 450-Euro-Basis in einer Tagespflegeeinrichtung, die auf Anordnung des Gesundheitsamts wegen Corona geschlossen wurde. Kurzarbeitsgeld kommt für geringfügig Beschäftigte wohl nicht infrage. Zur Zeit nehme ich meinen Urlaub in Anspruch - und danach? Gibt es auch hier eine Überbrückungshilfe?

Ordnet das Gesundheitsamt die Betriebsschließung an, hat Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen. Diese Kosten kann sich der Arbeitgeber vom Gesundheitsamt erstatten lassen. Sollte die Tagespflege nach Ablauf der sechs Wochen noch immer vom Gesundheitsamt geschlossen sein, zahlt das Gesundheitsamt direkt an Sie, jedoch nurmehr circa 70 Prozent des Bruttogehalts.

Ich arbeite seit vielen Jahren als Krankenschwester überwiegend in der Intensivmedizin. Mein Arbeitsplatz befindet sich in einer onkologischen Abteilung. Kann mein Arbeitgeber mich gegen meinen Willen in einem Corona-Intensivpflegebereich einsetzen? Kann ich bei - aus meiner Sicht - ungenügender Schutzkleidung den Einsatz in einem Corona-Bereich verweigern? Wer definiert und kontrolliert die Standards bei Schutzkleidung?

In welchen Bereichen Ihr Arbeitgeber Sie einsetzen kann, hängt davon ab, welche Tätigkeit in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ist lediglich die Tätigkeit in der onkologischen Abteilung vereinbart, dürfte eine Versetzung in den Corona-Intensivpflegebereich regelmäßig unzulässig sein und lediglich bei Vorliegen besonders dringender Gründe - zum Beispiel einer akuten Unterbesetzung der Intensivstation bei gleichzeitiger Überbesetzung der onkologischen Abteilung - in Betracht kommen. Gerade im medizinischen Bereich hat der Arbeitgeber zudem für ausreichenden Schutz der Mitarbeiter vor Infektionen zu sorgen. Kommt er dem nicht nach, kann der Mitarbeiter zur Verweigerung der Arbeitsleistung berechtigt sein. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab und ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, nicht der persönlichen Einschätzung des Mitarbeiters. Bei Zweifeln sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Dabei sollte gegebenenfalls auch der Betriebsrat und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie im Kommentarbereich

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Zudem droht Beziehern von Kurzarbeitergeld eine Steuernachzahlung.

Die Vier-Tage-Woche bietet viele Vorteile und ist ein Modell für die Zukunft der Arbeit nach der Corona-Pandemie, statt Kurzarbeit weiterzuführen. Ein Gastbeitrag von Zukunftsforscher Daniel Dettling.

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